GmbH-Journal

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3. Quartal 2025
Steuern und Recht
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 19. Mai 2025 (Az. 6 K 343/21 K,G,F) entschieden, dass bei einem Verzicht eines Gesellschafters auf eine Pensionszusage gegen Übertragung einer Rückdeckungsversicherung der Verzicht als verdeckte Einlage zu werten ist und das steuerliche Einlagekonto entsprechend zu erhöhen ist. Gleichzeitig ist die Übertragung der Rückdeckungsversicherung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln.
Im konkreten Fall verzichtete ein Gesellschafter nach Beendigung seiner Vorstandstätigkeit auf seine Pensionszusage und erhielt im Gegenzug eine Rückdeckungsversicherung. Die Gesellschaft löste daraufhin die Pensionsrückstellung auf. Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin, dass der Verzicht auf den Pensionsanspruch gesellschaftlich veranlasst war und zu einer verdeckten Einlage in Höhe des Barwerts der Pensionszusage führt. Die Übertragung der Versicherung wurde als vGA behandelt.
Das Urteil stellt klar: Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer aus gesellschaftlichen Gründen auf eine Pensionszusage, liegt insoweit eine verdeckte Einlage vor, die das steuerliche Einlagekonto erhöht. Gleichzeitig ist eine etwaige Abfindung als vGA zu erfassen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. März 2025 (II ZB 1/24) ist es nun zulässig, die Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung zeitnah nachzureichen. Damit wird ein jahrzehntelanger Streit beendet: Bisher war umstritten, ob die Schlussbilanz zwingend bereits mit der Anmeldung beim Registergericht eingereicht werden musste oder ob ein späteres Nachreichen möglich ist.
Der BGH stellt klar:
- Die Schlussbilanz muss auf einen Stichtag datiert sein, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt (§ 17 Abs. 2 UmwG).
- Sie kann auch nach der Anmeldung eingereicht werden, selbst wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgestellt war.
- Entscheidend ist, dass die Nachreichung zeitnah erfolgt – als angemessen gilt eine Frist von etwa einem Monat nach Aufforderung durch das Registergericht.
Eine verspätete Nachreichung (über diese Frist hinaus) führt jedoch weiterhin zur Ablehnung der Eintragung. Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit und Flexibilität für Umwandlungsvorgänge und erleichtert die Praxis erheblich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Aktiengesellschaft (AG) bereits erfüllte Einlageforderungen nicht erneut aufleben. Das bedeutet: Eine erneute Einzahlung in das Nennkapital ist nicht erforderlich, wenn die ursprüngliche Einlage bereits vollständig geleistet wurde.
Kernaussagen des Urteils:
• Wird im Zuge einer wirtschaftlichen Neugründung (z. B. nach Gesellschafterwechsel und neuer Geschäftstätigkeit) eine Einlage erbracht, ist diese nur dann als Einzahlung in das Nennkapital zu behandeln, wenn sie zur Erfüllung noch offener Einlageverpflichtungen dient.
• Bereits erfüllte Einlageforderungen leben nicht wieder auf. Eine erneute Einzahlung kann dann nicht mehr als Nennkapitaleinzahlung gewertet werden.
• Einlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet werden, sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG im steuerlichen Einlagekonto auszuweisen.
Praxisfolge:
Wird im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung einer AG eine Zahlung geleistet, die nicht zur Erfüllung noch ausstehender Einlagen dient, erhöht diese das steuerliche Einlagekonto und nicht das Nennkapital. Das Urteil schafft Klarheit für die steuerliche Behandlung von Einlagen bei wirtschaftlicher Neugründung und verhindert eine doppelte Berücksichtigung bereits geleisteter Einlagen.
Fazit:
Bei wirtschaftlicher Neugründung einer Kapitalgesellschaft werden bereits erfüllte Einlagen nicht erneut als Nennkapitaleinzahlung behandelt. Neue Einlagen, die nicht zur Erfüllung offener Einlagepflichten dienen, erhöhen das steuerliche Einlagekonto.
Quelle: BFH-Urteil vom 25. Februar 2025 (VIII R 22/22)
Das Thema Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften nach Gesellschafterwechsel bleibt auch 2025 hochaktuell – insbesondere im Zusammenhang mit Organschaften und der Anwendung des § 8d KStG.

Hintergrund

Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG: Nach § 8c KStG gehen steuerliche Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile auf einen neuen Gesellschafter übergehen. Ziel ist es, missbräuchliche Verlustnutzung, etwa durch sogenannte Mantelkäufe, zu verhindern.

Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG: Mit § 8d KStG wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen: Verluste bleiben trotz schädlichem Beteiligungserwerb erhalten, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Diese fortführungsgebundenen Verluste dürfen nur genutzt werden, solange der Geschäftsbetrieb nicht wesentlich geändert oder eingestellt wird. Schon kleinere Abweichungen können zum vollständigen Verlustuntergang führen.

Organschaft
Neue Rechtsprechung 2025: Das FG Düsseldorf entschied am 26. Juni 2025, dass § 8d KStG nicht auf Verluste aus der Zeit vor der Organschaft anwendbar ist. Im konkreten Fall wurden nach einem Gesellschafterwechsel die bis dahin entstandenen Verluste der Organgesellschaften zeitanteilig gekürzt, bevor sie dem Organträger zugerechnet wurden. Die Klägerin wollte eine vertikale Ergebnissaldierung oder Zwischenkonsolidierung sowie die Anwendung des § 8d KStG erreichen – das Gericht lehnte dies ab.

Voraussetzungen und Grenzen
• Antragspflicht: § 8d KStG wirkt nur auf Antrag und unter strengen Voraussetzungen (unveränderter Geschäftsbetrieb, keine schädlichen Ereignisse nach § 8d Abs. 2 KStG).
• Keine Anwendung auf vororganschaftliche Verluste: Verluste aus der Zeit vor der Organschaft können nicht in einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG überführt werden.
• Stille-Reserven-Klausel: Verluste bleiben erhalten, soweit sie durch stille Reserven gedeckt sind – andernfalls greift das Verlustabzugsverbot.

Praxishinweis: Die Anwendung des § 8d KStG ist komplex und mit erheblichen Risiken verbunden. Bereits geringfügige Änderungen im Geschäftsbetrieb oder in der Struktur können zum Verlust des gesamten fortführungsgebundenen Verlustvortrags führen. Insbesondere im Konzernverbund und bei Organschaften ist eine sorgfältige steuerliche Planung und Dokumentation unerlässlich.

Fazit: Das Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG bleibt bei Gesellschafterwechseln grundsätzlich bestehen. § 8d KStG bietet unter engen Voraussetzungen einen Ausweg, gilt aber nicht für vororganschaftliche Verluste.
Die aktuelle Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an eine erfolgreiche Verlustnutzung im Konzern.
Im Mai 2025 wurde mit der DIN SPEC 91524 eine neue Norm veröffentlicht, die speziell auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zugeschnitten ist. Ziel ist es, KMU einen praxisnahen Leitfaden für den Aufbau und die Verbesserung eines Compliance-Management-Systems an die Hand zu geben.

Hintergrund
KMU stehen zunehmend vor komplexen gesetzlichen Anforderungen und hohen Sanktionsrisiken – etwa durch Datenschutz, Lieferkettengesetze oder den neuen AI Act. Verstöße können zu empfindlichen Geldbußen führen, die bis zu mehreren Prozent des Jahresumsatzes reichen können.

Inhalte der DIN SPEC 91524
Leitfaden mit Handlungshinweisen: Die Norm bietet konkrete Empfehlungen zur Identifikation und Prävention von Compliance-Risiken, zur Aufdeckung von Verstößen und zu angemessenen Reaktionsmaßnahmen.
Selbst-Check-Tool: Unternehmen können mit einem strukturierten Fragebogen ihre aktuelle Compliance-Situation bewerten und Schwachstellen erkennen.
Praxisorientiert und einfach umsetzbar: Die Norm ist kompatibel mit bestehenden Managementsystemen (z. B. ISO 9001) und erfordert keine umfangreichen Vorkenntnisse oder zusätzlichen Ressourcen.

Vorteile für KMU:
• Schneller Einstieg in Compliance-Themen ohne Bürokratie
• Systematische Risikoerkennung und -bewertung
• Klare Maßnahmenempfehlungen und Checklisten zur Umsetzung

Fazit: Die DIN SPEC 91524 erleichtert KMU den Aufbau eines wirksamen Compliance-Managements und hilft, rechtliche Risiken zu minimieren. Damit können auch kleinere Betriebe gesetzlichen Vorgaben effizient und praxisnah begegnen.
Im Mai 2025 hat die EU-Kommission eine neue Unternehmenskategorie eingeführt: die Small Mid-Caps (SMCs). Damit schließt die EU die Lücke zwischen klassischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Großunternehmen.

Wen betrifft die neue Kategorie?
• SMCs sind Unternehmen mit 250 bis 749 Beschäftigten.
• Sie dürfen maximal 150 Mio. EUR Umsatz oder bis zu 129 Mio. EUR Bilanzsumme aufweisen.

Bisher galten Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern als Großunternehmen und mussten strengere Compliance- und Berichtspflichten erfüllen. Die neue Kategorie entlastet nun rund 38.000 Unternehmen in der EU, die zwar größer als klassische KMU, aber deutlich kleiner als Konzerne sind.

Welche Vorteile bringt die neue Kategorie?
• Weniger Bürokratie: SMCs profitieren von Erleichterungen bei Datenschutz, Berichtspflichten und Kapitalmarktzugang.
• Kostensenkung: Der Verwaltungsaufwand soll für mittelständische Unternehmen um bis zu 35 % sinken.
• Zugang zu KMU-Vorteilen: SMCs erhalten erstmals Zugang zu bestimmten Ausnahmen und vereinfachten Regeln, etwa bei der DSGVO oder bei der Börsennotierung.

Ziel der Maßnahme:
Die EU will den Binnenmarkt stärken, Wachstumschancen für Unternehmen schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen, indem sie die Vorschriften besser an die Unternehmensrealität anpasst.

Fazit: Mit der neuen SMC-Kategorie werden mittelgroße Unternehmen gezielt entlastet und erhalten mehr Flexibilität, ohne die Anforderungen großer Konzerne erfüllen zu müssen.
Lesezeichen
Das Bundesfinanzministerium hat ein Entwurfsschreiben zur obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht. Zu dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 gibt es Änderungen und Ergänzungen: https://www.tinyurl.com/2sf8cat6
Geschäftsführer und Gesellschafter
Das Finanzgericht Münster hat am 14. April 2025 entschieden, dass angemessene Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft bei der Berechnung der Lohnsumme nach § 13a ErbStG zu berücksichtigen sind. Damit widerspricht das Gericht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, die diese Vergütungen nicht einbezogen hatte.
Im Streitfall hatten zwei Erben, die zugleich als Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft tätig waren, für ihre Arbeit vertraglich vereinbarte Vergütungen erhalten. Das Finanzamt wollte diese Zahlungen bei der Lohnsumme nicht berücksichtigen, was zu Nachteilen bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung führte.
Das Gericht stellte jedoch klar: Alle Vergütungen, die im maßgeblichen Zeitraum an Beschäftigte gezahlt werden, sind einzubeziehen – unabhängig von ihrer steuerlichen Einordnung. Entscheidend ist, dass die Zahlungen handelsrechtlich als Aufwand verbucht werden und dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart sind.
Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. II R 28/25). Bis zu einer abschließenden Entscheidung sollten betroffene Fälle offengehalten werden.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 24. Januar 2024 entschieden: Ein GmbH-Geschäftsführer macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er sich ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung Sonderzahlungen auszahlt. Im Fall hatte ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter war, sich über mehrere Jahre Einmalzahlungen ausgezahlt, ohne dass die Gesellschafterversammlung dies genehmigt hatte. Laut § 46 Nr. 5 GmbHG ist allein die Gesellschafterversammlung für die Festlegung der Geschäftsführer-Vergütung zuständig – eigenmächtige Erhöhungen sind unzulässig.
Für die Jahre, in denen die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer Entlastung erteilt hatte, ist eine Haftung jedoch ausgeschlossen, sofern die Zahlungen für die Gesellschafter anhand der Unterlagen erkennbar waren. Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche für bekannte oder erkennbare Vorgänge. Wurden Zahlungen verschleiert, greift die Entlastung nicht.
Fazit: GmbH-Geschäftsführer dürfen Sonderzahlungen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung erhalten. Eigenmächtige Auszahlungen führen zu Schadenersatzpflicht – es sei denn, die Gesellschafter haben Entlastung erteilt und die Vorgänge waren für sie erkennbar. Die Entlastung schützt nicht bei verschleierten oder unklaren Zahlungen.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 - II ZB 15/24 hat der BGH entschieden, dass ein Gesellschafter nicht die Löschung einer Handelsregistereintragung über die Auflösung der Gesellschaft verlangen kann, selbst wenn die Eintragung nicht der Beschlusslage entspricht.
Im Urteilsfall ging es um eine GmbH, an welcher unter anderem eine Gesellschafterin A zu 36,4 % und eine weitere Gesellschaft mit 60 % beteiligt war. Die Satzung der GmbH verlangte eine einfache Mehrheit. Während die an der GmbH beteiligte Gesellschaft für die Liquidation der GmbH stimmte, lehnte die zu 36,4 % Beteiligte A dies ab. Im Protokoll hieß es, es gebe keine Mehrheit von ¾ der Stimmen, die hier gemäß Satzung notwendig seien. Die Auflösung der GmbH wurde dennoch durch Beschluss der einfachen Mehrheit im Handelsregister eingetragen.
Die Gesellschafterin A beantragte die Löschung dieser Eintragung. Jedoch lehnte das Registergericht die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens ab. Auch eine Beschwerde der Gesellschafterin A blieb ohne Erfolg.
Grund für die Ablehnung sei, dass auch eine falsche Eintragung den Gesellschafter nicht in subjektivem Recht verletze. Die Eintragung der Auflösung der GmbH im Handelsregister sei nicht konstitutiv für die Auflösung selbst, sondern wirkt nur deklaratorisch. Die tatsächliche Auflösung erfolge erst durch den Gesellschafterbeschluss nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Eine vorherige Eintragung im Handelsregister ist hierfür nicht erforderlich.
Unternehmensführung
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat am 4. Juli 2024 entschieden, dass eine GmbH keinen Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ihres Geschäftsführers gegenüber der Krankenkasse hat.
Im konkreten Fall war die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH erkrankt und die GmbH zahlte ihr das Gehalt weiter. Die Gesellschaft beantragte daraufhin die Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bei der Krankenkasse.
Das Gericht lehnte den Anspruch ab: Geschäftsführer einer GmbH gelten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als Arbeitnehmer, sondern als Organ der Gesellschaft. Deshalb besteht für sie kein Anspruch auf U1-Erstattung, wie sie für „normale“ Arbeitnehmer vorgesehen ist.
Fazit: GmbHs können für Geschäftsführer – auch wenn diese alleinige Gesellschafter sind – keine Erstattung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von der Krankenkasse verlangen. Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtslage und sollte bei der Vertragsgestaltung und Liquiditätsplanung beachtet werden.
Die Frage, ob Arbeitnehmer außerhalb der regulären Arbeitszeit ständig für den Arbeitgeber erreichbar sein müssen, ist aktuell viel diskutiert. In Deutschland gibt es – anders als etwa in Frankreich oder Portugal – bislang kein gesetzliches „Recht auf Unerreichbarkeit“. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt nur Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten, nicht aber die Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit.

Rechtsprechung und Grenzen
Das Bundesarbeitsgericht hat 2023 entschieden, dass Beschäftigte kein uneingeschränktes Recht auf Unerreichbarkeit haben. Geringfügige Kontaktaufnahmen, etwa kurze Informationsmitteilungen, können zulässig sein, wenn sie betrieblich üblich und zeitlich nicht belastend sind. Eine klare zeitliche Grenze gibt es aber nicht – juristisch wird oft eine Bagatellgrenze von bis zu 15 Minuten diskutiert.

Pflicht zur Erreichbarkeit
Während der Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer erreichbar sein. Außerhalb der Arbeitszeit besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur ständigen Erreichbarkeit. Eine dauerhafte Erreichbarkeit wäre mit den gesetzlichen Ruhezeiten und dem Arbeitszeitgesetz nicht vereinbar. Wird außerhalb der Arbeitszeit eine Erreichbarkeit angeordnet (z. B. Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienst), ist diese Zeit als Arbeitszeit zu vergüten.

Homeoffice
Auch im Homeoffice gelten die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben. Es empfiehlt sich, Kernarbeits- oder Erreichbarkeitszeiten zu vereinbaren. Wer während dieser Zeiten nicht erreichbar ist, verletzt seine Arbeitspflicht.

Führungskräfte und Geschäftsführer
Für Geschäftsführer und leitende Angestellte gelten die Arbeitszeitvorschriften nicht. Sie können verpflichtet werden, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erreichbar zu sein.

Fazit: Arbeitgeber dürfen außerhalb der Arbeitszeit keine ständige Erreichbarkeit verlangen. Ausnahmen gelten nur bei klar geregelter Ruf- oder Bereitschaftsdienstzeit, die vergütet werden muss. Ein allgemeines Recht auf Unerreichbarkeit gibt es in Deutschland aber nicht.
Quelle: gmbhchef.de
Aktuelle Steuertermine
August 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
11.08.2025 (14.08.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.08.2025 (18.08.2025)*

September 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.09.2025 (15.09.2025)*

Oktober 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.10.2025 (13.10.2025)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.